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Datenschutzbeauftragter

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 80 BetrVG, § 38 BetrVG

Datenschutzbeauftragter

Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat unterliegt nicht der Überwachung durch den Datenschutzbeauftragten, denn eine Überwachung ist mit der vom BetrVG geforderten Unabhängigkeit der Betriebsräte nicht vereinbar. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt keine neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein, sondern ist trotz seiner Freiheit von fachlichen Weisungen der Arbeitgeberseite zuzuordnen. BAG, Beschluss vom 11. November 1997 – 1 ABR 21/97 Arbeit und Recht 1997, S. 491 vgl. dazu Däubler/Klebe/Wedde, Bundesdatenschutzgesetz, § 9 Rn. 7; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 1 Rn. 189